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Leistungsbestimmungsrecht und seine Grenze

1. Der öffentliche Auftraggebers bestimmt den Beschaffungsgegenstand allein nach seinen Bedürfnissen und Vorstellungen. Dies umfasst u. a. die Merkmale und Eigenschaften des zu beschaffenden Gegenstands sowie die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Beschaffung überhaupt."Die von der Antragsgegnerin festgelegten technischen Anforderungen sind von ihrer Beschaffungsfreiheit und ihrer Dispositionsbefugnis gedeckt.Beides beinhaltet die Freiheit des öffentlichen Auftraggebers, den Gegenstand der Beschaffung allein nach seinen Bedürfnissen und Vorstellungen zu bestimmen. Dies umfasst u.a. die Merkmale und Eigenschaften des zu beschaffenden Gegenstandes sowie die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Beschaffung überhaupt. Die Beschaffungsfreiheit und die Dispositionsbefugnis sind Ausdruck der im deutschen Zivilrecht immer noch verankerten Vertragsfreiheit, die auch für den öffentlichen Auftraggeber gilt. Weder den Nachprüfungsinstanzen noch den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen steht es zu, dem öffentlichen Auftraggeber hier Vorschreibungen zu machen, geschweige denn, ihm einen Beschaffungsgegenstand aufzudrängen. Damit ist die dem Vergabeverfahren vorgelagerte Beschaffungsfreiheit und Dispositionsbefugnis des Auftraggebers grundsätzlich dem Nachprüfungsverfahren entzogen." 2. Ein Vergabeverfahren darf nicht mit der Absicht konzipiert werden, das GWB-Vergaberecht zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuengen. 3. Der Wettbewerb wird künstlich eingeengt, wenn das Vergabeverfahren so ausgerichtet wird, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden (hier verneint). 4. Eine weitere Grenze der Beschaffungsautonomie des öffentlichen Auftraggebers kann auch das vergaberechtliche Willkürverbot bilden. Es verbietet aber nur besonders grobe Ungleichbehandlungen ohne sachlichen Grund.